§ 46 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 34a Abs. 6 § 34 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt. Die Gemeindewahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird.

(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu treffen. Die Anordnungen sind unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 86 Abs. 1 lit. d kundzumachen und der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 24.08.2021

(1) Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Gemeindewahlbehörde, im Fall der Errichtung von Wahlsprengeln vor der Sprengelwahlbehörde, und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 34a Abs. 6 § 34 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt. Die Gemeindewahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in der Gemeinde und in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird.

(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.

(3) Die Gemeindewahlbehörde hat die Anordnungen nach den Abs. 1 und 2 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu treffen. Die Anordnungen sind unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 86 Abs. 1 lit. d kundzumachen und der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.

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