Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben (§ 54a Abs. 1 lit. b), haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler in das Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wiederum zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet unter Verschluss beizuschließen.
Personen, die sich lediglich zur Abgabe verschlossener Wahlkarten in ein Wahllokal begeben (§ 54a Abs. 1 lit. b), haben diese dem Wahlleiter zu übergeben und dessen weitere Veranlassungen abzuwarten. Der Wahlleiter hat zu überprüfen, ob die auf den übergebenen Wahlkarten aufscheinenden Wähler in das Wählerverzeichnis der betreffenden Wahlbehörde eingetragen sind. Trifft dies zu, so ist die Wahlkarte zu übernehmen und in das hierfür bestimmte Behältnis zu legen. Andernfalls ist die Wahlkarte dem Überbringer wiederum zu übergeben und dieser anzuleiten, wo er diese abgeben kann bzw. aufzuklären, dass eine Abgabe, etwa wegen des Ablaufs der Wahlzeit, nicht mehr in Betracht kommt. Verweigert der Überbringer die Rücknahme einer Wahlkarte, so ist dieser Umstand auf der Wahlkarte zu vermerken und die Wahlkarte der Niederschrift ungeöffnet unter Verschluss beizuschließen.