§ 54d TGWO 1994 Besonderheiten bei der Auswertung der nach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch mehrere Wahlbehörden

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2012 bis 31.12.9999
Besonderheiten bei der Auswertung durch mehrere Wahlbehörden

Haben nach der Erfassung der Briefwählernach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.

Stand vor dem 26.01.2012

In Kraft vom 20.09.1994 bis 26.01.2012
Besonderheiten bei der Auswertung durch mehrere Wahlbehörden

Haben nach der Erfassung der Briefwählernach § 54a Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarten durch eine Wahlbehörde nach § 15a Abs. 1 lit. a mehrere Wahlbehörden die von den Briefwählern nach § 54a Abs. 1 lit. a übermittelten Wahlkuverts in die Ermittlung des Wahlergebnisses einzubeziehen, so ist das besondere Verzeichnis (§ 34a Abs. 6) entsprechend zu vervielfältigen bzw. sind entsprechend viele zu verschließende Behältnisse zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten