§ 73 TGWO 1994 Vorrücken der Ersatzmitglieder; Neuwahlen

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. In den Fällen des ersten und des zweiten Satzes gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten.

(2) Ist in einer Gemeinde die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder für die ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch die Funktion des Bürgermeisters. Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die restliche Zeit der Funktionsdauer auszuschreiben.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn

a) eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

a)

eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

b) der Gemeinderat nach § 27 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 seine Auflösung beschlossen hat,

b)

der Gemeinderat nach § 27 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 seine Auflösung beschlossen hat,

c) der Gemeinderat nach § 126 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde, oder

c)

der Gemeinderat nach § 126 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde, oder

d) Gemeinden geteilt oder vereinigt wurden.

d)

Gemeinden geteilt oder vereinigt wurden.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn

a) die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

a)

die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

b) der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

b)

der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 2330. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in den Fällen des Abs. 4 lit. b darf jede Gemeinderatspartei eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 37 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 21.12.2012 bis 22.08.2017

(1) Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates aus, so rückt das nächste Ersatzmitglied jener Wählergruppe, der das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied angehört hat, an seine Stelle vor. Dies gilt auch für den Fall, daß ein Mitglied des Gemeinderates verhindert ist. In den Fällen des ersten und des zweiten Satzes gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei. Ein Ersatzmitglied kann auf das Vorrücken verzichten. In diesem Fall bleibt es Ersatzmitglied an der betreffenden Stelle. Ein Ersatzmitglied kann auch auf sein Mandat als Ersatzmitglied verzichten.

(2) Ist in einer Gemeinde die Hälfte der Gemeinderatsmitglieder vorzeitig ausgeschieden und stehen Ersatzmitglieder für die ausgeschiedenen Gemeinderatsmitglieder nicht mehr zur Verfügung, so hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen. Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch die Funktion des Bürgermeisters. Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters für die restliche Zeit der Funktionsdauer auszuschreiben.

(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters auch dann auszuschreiben, wenn

a) eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

a)

eine Wahl des Gemeinderates vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist,

b) der Gemeinderat nach § 27 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 seine Auflösung beschlossen hat,

b)

der Gemeinderat nach § 27 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 seine Auflösung beschlossen hat,

c) der Gemeinderat nach § 126 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde, oder

c)

der Gemeinderat nach § 126 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 oder nach § 10 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967, aufgelöst wurde, oder

d) Gemeinden geteilt oder vereinigt wurden.

d)

Gemeinden geteilt oder vereinigt wurden.

(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat binnen sechs Wochen die Neuwahl des Bürgermeisters auszuschreiben, wenn

a) die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

a)

die Wahl des Bürgermeisters vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden ist oder

b) der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

b)

der Bürgermeister vorzeitig aus dem Amt scheidet, es sei denn, dass der Bürgermeister innerhalb von zwei Jahren vor dem nach § 3 Abs. 1 frühestmöglichen Wahltag aus dem Amt scheidet. In diesem Fall ist der Bürgermeister nach § 78 Abs. 2 vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen.

(5) Auf die Wahlen nach den Abs. 2, 3 und 4 erster Satz sind die §§ 1 bis 79 sinngemäß anzuwenden. Bei einer Neuwahl nach Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a ist ein Stichtag aber nur dann zu bestimmen, wenn aufgrund der Aufhebung des Wahlverfahrens die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzulegen sind. Ist dies nicht der Fall, so gilt als Stichtag für die Neuwahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl. Der Wahlvorschlag ist frühestens am Stichtag und spätestens am 2330. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von mehr als der Hälfte der Mitglieder dieser Gemeinderatspartei zu unterfertigen. Bei einer Neuwahl des Bürgermeisters in den Fällen des Abs. 4 lit. b darf jede Gemeinderatspartei eines ihrer Mitglieder zur Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Dabei gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinn des § 37 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei.

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