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(1) Nach den Entscheidungen nach § 76 lit. a bis d hat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlhelfer zu bestellen. Hiebei ist der Vorsitzende allenfalls auf seine Gemeinderatspartei anzurechnen.
(2) Jede Gemeinderatspartei ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vorzuschlagen. Der Bürgermeister ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so gilt jenes Mitglied des Gemeinderates als zum Bürgermeister gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Ist auch diese Anzahl an Stimmen gleich groß, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.
(3) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf mindestens eine Stelle im Gemeindevorstand hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Dieses Recht steht der Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, nur dann zu, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat.
(4) Sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder, wenn sie jedoch Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, ist nur dann berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat; sie ist berechtigt, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens drei Stellen im Gemeindevorstand hat.
(5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis vierterfünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so erfolgt die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters nach § 79.
(6) Sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so findet die Wahl in einem Wahlgang statt. Zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter ist gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht, zum zweiten Bürgermeister-Stellvertreter ist gewählt, wer die zweithöchste Anzahl an Stimmen erreicht. Wären danach zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates wegen Stimmengleichheit zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, so gilt jenes von ihnen als zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat, und jenes von ihnen als zum zweiten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die nächstniedrigere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. Haben zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates die zweithöchste Anzahl an Stimmen erreicht, so sind der dritte und der vierte Satz sinngemäß anzuwenden. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter nach § 79.
(7) Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei der Wahl nach Abs. 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinne des § 37 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei. Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei den Wahlen nach den Abs. 3 bis 6 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(8) Für die Vorschläge nach den Abs. 2, 3 und 4 ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.
(1) Nach den Entscheidungen nach § 76 lit. a bis d hat der Vorsitzende unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Stärke der Gemeinderatsparteien zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlhelfer zu bestellen. Hiebei ist der Vorsitzende allenfalls auf seine Gemeinderatspartei anzurechnen.
(2) Jede Gemeinderatspartei ist berechtigt, eines ihrer Mitglieder für die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vorzuschlagen. Der Bürgermeister ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Wären danach wegen Stimmengleichheit zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates gewählt, so gilt jenes Mitglied des Gemeinderates als zum Bürgermeister gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Ist auch diese Anzahl an Stimmen gleich groß, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los.
(3) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf mindestens eine Stelle im Gemeindevorstand hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Dieses Recht steht der Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, nur dann zu, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat.
(4) Sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so ist jede Gemeinderatspartei, die Anspruch auf eine Stelle im Gemeindevorstand hat, berechtigt, eines ihrer Mitglieder, wenn sie jedoch Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen. Die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, ist nur dann berechtigt, eines ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens zwei Stellen im Gemeindevorstand hat; sie ist berechtigt, zwei ihrer Mitglieder vorzuschlagen, wenn sie Anspruch auf mindestens drei Stellen im Gemeindevorstand hat.
(5) Ist ein Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so gilt Abs. 2 zweiter bis vierterfünfter Satz sinngemäß. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so erfolgt die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters nach § 79.
(6) Sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen, so findet die Wahl in einem Wahlgang statt. Zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter ist gewählt, wer die meisten Stimmen erreicht, zum zweiten Bürgermeister-Stellvertreter ist gewählt, wer die zweithöchste Anzahl an Stimmen erreicht. Wären danach zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates wegen Stimmengleichheit zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, so gilt jenes von ihnen als zum ersten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die größere Anzahl an Stimmen erreicht hat, und jenes von ihnen als zum zweiten Bürgermeister-Stellvertreter gewählt, das der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Wahl des Gemeinderates die nächstniedrigere Anzahl an Stimmen erreicht hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los. Haben zwei oder mehrere Mitglieder des Gemeinderates die zweithöchste Anzahl an Stimmen erreicht, so sind der dritte und der vierte Satz sinngemäß anzuwenden. Hat nur eine einzige Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand, so erfolgt die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter nach § 79.
(7) Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei der Wahl nach Abs. 2 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, im Sinne des § 37 Abs. 4 als eine Gemeinderatspartei. Bei der Erstattung von Vorschlägen und bei den Wahlen nach den Abs. 3 bis 6 gelten Gemeinderatsparteien, die aus gekoppelten Wahlvorschlägen hervorgegangen sind, nicht als eine Gemeinderatspartei.
(8) Für die Vorschläge nach den Abs. 2, 3 und 4 ist die Unterschrift der Mehrheit der Mitglieder der betreffenden Gemeinderatspartei erforderlich.