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(1) Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Bürgermeister und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und anschließend mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes bei der Gemeinde zu hinterlegen.
(2) Jedes Gemeinderatsmitglied kann die Wahlen nach den §§ 78 und 79 innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft anfechten. Die Anfechtung ist zu begründen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat eine nicht begründete Anfechtung ohne weitere Überprüfung zurückzuweisen.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig zu erklären.
(5) Gegen die Entscheidung derDie Bezirkshauptmannschaft ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Beide Behörden entscheidenentscheidet als überörtliche WahlbehördenWahlbehörde.
(6) Auf das Verfahren nach den Abs. 3, 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Frist von sechs Monaten eine Frist von zwei Monaten tritt.
(7) Der Gemeinderat hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen oder, falls die Wahl als gesetzwidrig erklärt wurde, die Neuwahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.
(1) Über die Durchführung der Wahl des Gemeindevorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Bürgermeister und von allen anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und anschließend mit den Akten über die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes bei der Gemeinde zu hinterlegen.
(2) Jedes Gemeinderatsmitglied kann die Wahlen nach den §§ 78 und 79 innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft anfechten. Die Anfechtung ist zu begründen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat eine nicht begründete Anfechtung ohne weitere Überprüfung zurückzuweisen.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat, wenn sie eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens feststellt, die auf das Ergebnis der Wahl von Einfluß war oder sein konnte, die Ermittlung des Wahlergebnisses und allenfalls die Wahl als gesetzwidrig zu erklären.
(5) Gegen die Entscheidung derDie Bezirkshauptmannschaft ist die Berufung an die Landesregierung zulässig. Beide Behörden entscheidenentscheidet als überörtliche WahlbehördenWahlbehörde.
(6) Auf das Verfahren nach den Abs. 3, 4 und 5 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im § 73 Abs. 1 dieses Gesetzes festgesetzten Frist von sechs Monaten eine Frist von zwei Monaten tritt.
(7) Der Gemeinderat hat die Richtigstellung des Wahlergebnisses vorzunehmen oder, falls die Wahl als gesetzwidrig erklärt wurde, die Neuwahl innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides durchzuführen.