§ 84 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wirdwerden durch Samstage, Sonntage, den Karfreitag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlbehörden dafür zu sorgenmit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, daßdass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Für die im § 23a Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 27.01.2012 bis 30.06.2020

(1) Der Beginn und der Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wirdwerden durch Samstage, Sonntage, den Karfreitag oder einen anderen öffentlichen Ruhetaggesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen solchen Tag, so haben die Wahlbehörden dafür zu sorgenmit dem Wahlverfahren befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, daßdass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet.

(3) Für die im § 23a Abs. 3 vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

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