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(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 61/1993 außer Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) § 1 Abs. 3 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Tiroler Gemeindewahlordnung 1991, LGBl. Nr. 79, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/1993 und der Kundmachung LGBl. Nr. 61/1993 außer Kraft.