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(1) Die Landesregierung hat über Grenzstreitigkeiten von Gemeinden mit Bescheid zu entscheiden. Sie hat dabei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem eine mündliche Verhandlung und ein Augenschein vorzunehmen sind, allenfalls unter Bedachtnahme auf die natürliche Geländebeschaffenheit und auf die sonstigen maßgeblichen Verhältnisse den Verlauf der Gemeindegrenzen festzulegen.
(2) Sofern dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des strittigen Gebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Verhältnisse, insbesondere auf die örtliche Lage des Gebietes, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.
(3) Die Landesregierung hat den Verlauf der Gemeindegrenzen entsprechend dem Bescheid nach Abs. 1 durch Verordnung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
(1) Die Landesregierung hat über Grenzstreitigkeiten von Gemeinden mit Bescheid zu entscheiden. Sie hat dabei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem eine mündliche Verhandlung und ein Augenschein vorzunehmen sind, allenfalls unter Bedachtnahme auf die natürliche Geländebeschaffenheit und auf die sonstigen maßgeblichen Verhältnisse den Verlauf der Gemeindegrenzen festzulegen.
(2) Sofern dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung des strittigen Gebietes erforderlich ist, hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die bisherigen Verhältnisse, insbesondere auf die örtliche Lage des Gebietes, einen vorläufigen Bescheid zu erlassen.
(3) Die Landesregierung hat den Verlauf der Gemeindegrenzen entsprechend dem Bescheid nach Abs. 1 durch Verordnung im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.