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(1) Der Gemeinderat kann
a) | Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c und | |||||||||
b) | für einzelne Bereiche der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse | |||||||||
einrichten. Der Gemeinderat setzt auch die Anzahl der Ausschussmitglieder fest. Für die Funktionsperiode der Ausschüsse nach lit. a und der ständigen Ausschüsse nach lit. b gilt § 27 Abs. 1. |
(2) Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(2a) Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.
(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.
(45) Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Erhält keine Person im jeweils ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Ausschusses zu ziehen ist.
(1) Der Gemeinderat kann
a) | Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c und | |||||||||
b) | für einzelne Bereiche der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse | |||||||||
einrichten. Der Gemeinderat setzt auch die Anzahl der Ausschussmitglieder fest. Für die Funktionsperiode der Ausschüsse nach lit. a und der ständigen Ausschüsse nach lit. b gilt § 27 Abs. 1. |
(2) Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach § 21 Abs. 1 lit. c dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
(2a) Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.
(3) Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.
(45) Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Erhält keine Person im jeweils ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Ausschusses zu ziehen ist.