§ 85 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

Die Gemeinde darf KrediteDarlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der KreditnehmerDarlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des KreditesDarlehens gesichert sindist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019

Die Gemeinde darf KrediteDarlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der KreditnehmerDarlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des KreditesDarlehens gesichert sindist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.

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