§ 86 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.

(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspakt erforderlich ist,Die Landesregierung hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 11.07.2019

(1) Für die Übernahme von Haftungen gilt § 85 sinngemäß.

(2) Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Gemeinde zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.

(3) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem jeweils geltenden Österreichischen Stabilitätspakt erforderlich ist,Die Landesregierung hat die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen und zu bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.

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