Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Als außerordentliche Ausgaben gelten die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.
(4) Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gelten als ordentliche, sie sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen gesondert auszuweisen.
(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Als außerordentliche Ausgaben gelten die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.
(4) Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gelten als ordentliche, sie sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen gesondert auszuweisen.