§ 89 TGO (weggefallen)

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Haushalt der Gemeinde ist nach ordentlichen und erforderlichenfalls nach außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt, in einem ordentlichen und in einem außerordentlichen Haushalt gesondert zu führen§ 89 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten:

a)

Entnahmen aus Sonderrücklagen,

b)

Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden,

c)

Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und

d)

aufgenommene Darlehen.

(3) Als außerordentliche Ausgaben gelten die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.

(4) Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gelten als ordentliche, sie sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen gesondert auszuweisen.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019
(1) Der Haushalt der Gemeinde ist nach ordentlichen und erforderlichenfalls nach außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben getrennt, in einem ordentlichen und in einem außerordentlichen Haushalt gesondert zu führen§ 89 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

(2) Als außerordentliche Einnahmen gelten:

a)

Entnahmen aus Sonderrücklagen,

b)

Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen, soweit sie nicht zum Erwerb gleichartigen Vermögens verwendet werden,

c)

Überschüsse aus den im außerordentlichen Haushalt abgeschlossenen Vorhaben und

d)

aufgenommene Darlehen.

(3) Als außerordentliche Ausgaben gelten die ganz oder zum Teil aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreitenden Ausgaben.

(4) Alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gelten als ordentliche, sie sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen gesondert auszuweisen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten