§ 91 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) In denDem Voranschlag sind alleder Dienstpostenplan und der Stellenplan beizugeben. Diese haben die im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden fälligen EinnahmenVoranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten sowie die Stellen der Vertragsbediensteten und Ausgaben ungekürzt aufzunehmender ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Stehen diese nicht fest oder kannDabei ist eine Gliederung der Dienstposten und Stellen nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die wahrscheinliche Höhe nicht errechnet werden, so sind sie durch gewissenhafte Schätzung unter BerücksichtigungPensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der Ergebnissedem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der letzten Jahre festzulegenRuhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen sind in den Voranschlag der Gemeinde nur mit der in ihrem Wirtschaftsplan veranschlagten Ablieferung an den Haushalt oder dem veranschlagten Zuschuss aus dem Haushalt aufzunehmen.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019

(1) In denDem Voranschlag sind alleder Dienstpostenplan und der Stellenplan beizugeben. Diese haben die im kommenden Haushaltsjahr zu erwartenden fälligen EinnahmenVoranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten sowie die Stellen der Vertragsbediensteten und Ausgaben ungekürzt aufzunehmender ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Stehen diese nicht fest oder kannDabei ist eine Gliederung der Dienstposten und Stellen nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die wahrscheinliche Höhe nicht errechnet werden, so sind sie durch gewissenhafte Schätzung unter BerücksichtigungPensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der Ergebnissedem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der letzten Jahre festzulegenRuhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen sind in den Voranschlag der Gemeinde nur mit der in ihrem Wirtschaftsplan veranschlagten Ablieferung an den Haushalt oder dem veranschlagten Zuschuss aus dem Haushalt aufzunehmen.

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