Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In den Voranschlag nicht aufzunehmen sind
|
| |||||||||
|
|
(3) Ausgaben für Vorhaben, deren Verwirklichung sich über mehrere Jahre erstreckt, dürfen erst dann in den Voranschlag aufgenommen werden, wenn ihre Gesamtfinanzierung gesichert ist. Sind im Gesamtfinanzierungsplan außerordentliche Einnahmen enthalten, so ist das betreffende Vorhaben vom Beginn der Ausführung bis zur Fertigstellung im außerordentlichen Haushalt zu führen.
(4) Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sind zu veranschlagen.
(5) Der Überschuss oder Fehlbetrag des ordentlichen Haushaltes und die Überschüsse oder Fehlbeträge von einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind im Voranschlag für das kommende Haushaltsjahr in ihrer voraussichtlichen Höhe zu veranschlagen. Überschüsse aus abgeschlossenen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind zur Bedeckung anderer Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes, zur Bildung von Sonderrücklagen oder zur vorzeitigen Schuldentilgung zu verwenden.
(2) In den Voranschlag nicht aufzunehmen sind
|
| |||||||||
|
|
(3) Ausgaben für Vorhaben, deren Verwirklichung sich über mehrere Jahre erstreckt, dürfen erst dann in den Voranschlag aufgenommen werden, wenn ihre Gesamtfinanzierung gesichert ist. Sind im Gesamtfinanzierungsplan außerordentliche Einnahmen enthalten, so ist das betreffende Vorhaben vom Beginn der Ausführung bis zur Fertigstellung im außerordentlichen Haushalt zu führen.
(4) Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen sind zu veranschlagen.
(5) Der Überschuss oder Fehlbetrag des ordentlichen Haushaltes und die Überschüsse oder Fehlbeträge von einzelnen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind im Voranschlag für das kommende Haushaltsjahr in ihrer voraussichtlichen Höhe zu veranschlagen. Überschüsse aus abgeschlossenen Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes sind zur Bedeckung anderer Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes, zur Bildung von Sonderrücklagen oder zur vorzeitigen Schuldentilgung zu verwenden.