Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Während des Auslaufmonats können Einnahmen und Ausgaben, deren Fälligkeit innerhalb des abgelaufenen Jahres liegt, oder die über den 31. Dezember hinaus gestundet wurden, noch zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Jahres vorgeschrieben werden.
(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangegangenen Haushaltsjahr flüssig gemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in das neue Haushaltsjahr überzuführen.
(2) Während des Auslaufmonats können Einnahmen und Ausgaben, deren Fälligkeit innerhalb des abgelaufenen Jahres liegt, oder die über den 31. Dezember hinaus gestundet wurden, noch zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Jahres vorgeschrieben werden.
(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangegangenen Haushaltsjahr flüssig gemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in das neue Haushaltsjahr überzuführen.