§ 100 TGO (weggefallen)

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Kassen- und Rechnungsbücher sind mit 1§ 100 TGO seit 11.07.2019 weggefallen. Jänner eines jeden Haushaltsjahres zu eröffnen und mit 31. Dezember, spätestens jedoch mit 31. Jänner des folgenden Jahres, zu schließen (Auslaufmonat). Zwischenabschlüsse sind monatlich, bei größerem Umfang der Kassengeschäfte täglich, durchzuführen.

(2) Während des Auslaufmonats können Einnahmen und Ausgaben, deren Fälligkeit innerhalb des abgelaufenen Jahres liegt, oder die über den 31. Dezember hinaus gestundet wurden, noch zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Jahres vorgeschrieben werden.

(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangegangenen Haushaltsjahr flüssig gemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in das neue Haushaltsjahr überzuführen.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019
(1) Die Kassen- und Rechnungsbücher sind mit 1§ 100 TGO seit 11.07.2019 weggefallen. Jänner eines jeden Haushaltsjahres zu eröffnen und mit 31. Dezember, spätestens jedoch mit 31. Jänner des folgenden Jahres, zu schließen (Auslaufmonat). Zwischenabschlüsse sind monatlich, bei größerem Umfang der Kassengeschäfte täglich, durchzuführen.

(2) Während des Auslaufmonats können Einnahmen und Ausgaben, deren Fälligkeit innerhalb des abgelaufenen Jahres liegt, oder die über den 31. Dezember hinaus gestundet wurden, noch zu Lasten der Rechnung des abgelaufenen Jahres vorgeschrieben werden.

(3) Auszahlungen, die zur zeitgerechten Vollziehung bereits in dem der Fälligkeit vorangegangenen Haushaltsjahr flüssig gemacht werden, sowie Einzahlungen, die das folgende Haushaltsjahr betreffen, sind im Wege der voranschlagsunwirksamen Verrechnung in das neue Haushaltsjahr überzuführen.

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