§ 107 TGO (weggefallen)

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Rechnungsabschluss für den ordentlichen Haushalt hat den Rechnungsüberschuss oder Rechnungsabgang auszuweisen§ 107 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

(2) Im Rechnungsabschluss für den außerordentlichen Haushalt sind die Überschüsse oder Abgänge für jedes einzelne Vorhaben auszuweisen.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 01.07.2001 bis 11.07.2019
(1) Der Rechnungsabschluss für den ordentlichen Haushalt hat den Rechnungsüberschuss oder Rechnungsabgang auszuweisen§ 107 TGO seit 11.07.2019 weggefallen.

(2) Im Rechnungsabschluss für den außerordentlichen Haushalt sind die Überschüsse oder Abgänge für jedes einzelne Vorhaben auszuweisen.

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