§ 122 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Gemeinde mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.

(3) Die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Verordnung der Gemeinde aufgehoben wird, ist im Bote für Tirol kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2021

(1) Die Gemeinde hat die im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.

(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Gemeinde mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.

(3) Die Verordnung der Landesregierung, mit der eine Verordnung der Gemeinde aufgehoben wird, ist im Bote für Tirol kundzumachen.

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