§ 123 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

a)

die Aufnahme von KreditenDarlehen, die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkreditesvon Kassenstärkern, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von KreditenDarlehen, sofern die gewährten KrediteDarlehen im Einzelfall 10 v. H. der im Voranschlag veranschlagten ordentlichen AusgabenRechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 übersteigen,

b)

die Errichtung, oder die wesentliche Erweiterung oder die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und

c)

der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss

a)

ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder

b)

eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist.

Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.

Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.

(3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.

(5) Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Stand vor dem 11.07.2019

In Kraft vom 26.08.2015 bis 11.07.2019

(1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

a)

die Aufnahme von KreditenDarlehen, die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkreditesvon Kassenstärkern, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von KreditenDarlehen, sofern die gewährten KrediteDarlehen im Einzelfall 10 v. H. der im Voranschlag veranschlagten ordentlichen AusgabenRechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 übersteigen,

b)

die Errichtung, oder die wesentliche Erweiterung oder die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und

c)

der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss

a)

ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder

b)

eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist.

Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.

Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.

(3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.

(4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.

(5) Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen sowie Beschlüsse von Gemeindeorganen über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

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