§ 128 TGO

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Der Gemeinde bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofbeim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 131 und130 bis 132 B-VG) und/ gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder an denBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 122 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.2013

Der Gemeinde bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshofbeim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 131 und130 bis 132 B-VG) und/ gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder an denBeschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 122 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen.

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