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(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Gemeindeverband zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereichesvon Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde aus dem Bereich der Gesetzgebung des Landes bilden, wenn
dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper oder als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird und | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
die beteiligten Gemeinden nicht durch Vereinbarung einen Gemeindeverband zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bilden. | ||||||||||||||||||
c) |
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat die Namen der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat für den Gemeindeverband durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Gemeinde in einen Gemeindeverband einzubeziehen oder aus einem Gemeindeverband auszugliedern, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und im Falle der Einbeziehung die Funktion dieser Gemeinde als Selbstverwaltungskörper oder als Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Die Landesregierung hat weiters die Satzung entsprechend zu ändern.
(5) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung einen Gemeindeverband zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereichesvon Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde aus dem Bereich der Gesetzgebung des Landes bilden, wenn
dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt, | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper oder als Verwaltungssprengel dadurch nicht gefährdet wird und | ||||||||||||||||||
b) | ||||||||||||||||||
die beteiligten Gemeinden nicht durch Vereinbarung einen Gemeindeverband zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bilden. | ||||||||||||||||||
c) |
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 hat die Namen der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat für den Gemeindeverband durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Gemeinde in einen Gemeindeverband einzubeziehen oder aus einem Gemeindeverband auszugliedern, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und im Falle der Einbeziehung die Funktion dieser Gemeinde als Selbstverwaltungskörper oder als Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Die Landesregierung hat weiters die Satzung entsprechend zu ändern.
(5) Die Landesregierung hat einen Gemeindeverband durch Verordnung aufzulösen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1 und 3 bis 5 sind die betroffenen Gemeinden zu hören.