§ 10 GKUFG 1998 Krankenbehandlung

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:

a)

ärztliche Hilfe,

b)

Heilmittel,

c)

Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),

d)

notwendige Krankentransporte,

e)

notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.

(2) Als Krankenbehandlung gilt auch

a)

die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,

b)

die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.

(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.

(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche

a)

physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,

b)

diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,

c)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind,

d)

eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.

(5) Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

  1. (1)Absatz einsDie Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:Die Krankenbehandlung (Paragraph 9, Litera a,) umfasst:
    1. a)Litera aärztliche Hilfe,
    2. b)Litera bHeilmittel,
    3. c)Litera cHeilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
    4. d)Litera dnotwendige Krankentransporte,
    5. e)Litera enotwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Als Krankenbehandlung gilt auch
    1. a)Litera adie chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
    2. b)Litera bdie Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
  3. (3)Absatz 3Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
    1. a)Litera aphysiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
    2. b)Litera bdiagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,
    3. c)Litera cpsychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind,
    4. d)Litera deine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  5. (5)Absatz 5Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.Der Ersatz der Fahrtkosten nach Absatz eins, Litera e, richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2024
(1) Die Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:

a)

ärztliche Hilfe,

b)

Heilmittel,

c)

Heilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),

d)

notwendige Krankentransporte,

e)

notwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.

(2) Als Krankenbehandlung gilt auch

a)

die chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,

b)

die Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.

(3) Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.

(4) Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche

a)

physiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,

b)

diagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,

c)

psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind,

d)

eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.

(5) Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

  1. (1)Absatz einsDie Krankenbehandlung (§ 9 lit. a) umfasst:Die Krankenbehandlung (Paragraph 9, Litera a,) umfasst:
    1. a)Litera aärztliche Hilfe,
    2. b)Litera bHeilmittel,
    3. c)Litera cHeilbehelfe (Anschaffung und erforderliche Instandhaltung),
    4. d)Litera dnotwendige Krankentransporte,
    5. e)Litera enotwendige Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle.
  2. (2)Absatz 2Als Krankenbehandlung gilt auch
    1. a)Litera adie chirurgische und konservierende Zahnbehandlung,
    2. b)Litera bdie Herstellung eines Zahnersatzes sowie die Kieferregulierung.
  3. (3)Absatz 3Kosmetische Behandlungen gelten als Krankenbehandlung, soweit sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller Krankheitszustände notwendig sind.
  4. (4)Absatz 4Der ärztlichen Hilfe gleichgestellt ist eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche
    1. a)Litera aphysiotherapeutische, logopädisch-phoniatrisch-audiologische oder ergotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur freiberuflichen Ausübung des physiotherapeutischen bzw. des logopädisch-phoniatrisch-audiologischen bzw. des ergotherapeutischen Dienstes berechtigt sind,
    2. b)Litera bdiagnostische Leistung eines klinischen Psychologen, der zur selbstständigen Ausübung des psychologischen Berufes berechtigt ist,
    3. c)Litera cpsychotherapeutische Behandlung durch Personen, die zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie oder der Klinischen Psychologie berechtigt sind,
    4. d)Litera deine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach § 46 des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.eine aufgrund ärztlicher Verschreibung erforderliche Leistung eines Heilmasseurs, der nach Paragraph 46, des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt ist.
  5. (5)Absatz 5Der Ersatz der Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.Der Ersatz der Fahrtkosten nach Absatz eins, Litera e, richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ein Schnellzugzuschlag ist zu ersetzen, wenn eine Entfernung von mehr als 50 Bahnkilometern in einer Richtung zurückgelegt werden muss. Fahrtkosten sind jedoch nur zu ersetzen, soweit sie den Fahrpreis für die Hin- und Rückfahrt mit dem billigsten öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck übersteigen. Steht ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, so richtet sich der Ersatz der Fahrtkosten nach dem Fahrpreis für Personenzüge der zweiten Klasse, gemessen an der kürzesten Wegstrecke. Bei Kindern und Unmündigen sowie bei gebrechlichen Personen sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.

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