§ 12 GKUFG 1998 Anstaltspflege

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 8 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 10 und 11.Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenersätze nach Abs. 1 gebühren auch dann, wenn zwar die Art der Erkrankung eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.Die Kostenersätze nach Absatz eins, gebühren auch dann, wenn zwar die Art der Erkrankung eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.
  3. (32)Absatz 32Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
  4. (43)Absatz 43Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (§ 1 Abs. 3 lit. c des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).
  5. (54)Absatz 54Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.Für einen Kostenbeitrag nach Paragraph 41 a, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Absatz eins,

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach § 8 Abs. 3 festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der §§ 10 und 11.Wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt und der Ersatz der Kosten einer Begleitperson zu leisten. Die Höhe des Kostenersatzes ist durch Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, festzulegen. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für Krankenbehandlung, Heilmittel und Heilbehelfe anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 10 und 11.
  2. (2)Absatz 2Die Kostenersätze nach Abs. 1 gebühren auch dann, wenn zwar die Art der Erkrankung eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.Die Kostenersätze nach Absatz eins, gebühren auch dann, wenn zwar die Art der Erkrankung eine stationäre Behandlung nicht erfordert, die zur Genesung notwendige häusliche Pflege aber nicht gewährleistet ist.
  3. (32)Absatz 32Ist die Anstaltspflege nicht durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung in der Anstalt bedingt (Asylierung), so besteht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten.
  4. (43)Absatz 43Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (§ 1 Abs. 3 lit. c des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (§ 1 Abs. 3 lit. d des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).Als Anstaltspflege gilt nicht die Unterbringung in einem Heim für Genesende (Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung) und in einer Pflegeanstalt für chronisch Kranke (Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes).
  5. (54)Absatz 54Für einen Kostenbeitrag nach § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Abs. 1.Für einen Kostenbeitrag nach Paragraph 41 a, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes gebührt kein Kostenersatz nach Absatz eins,

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