§ 17 GKUFG 1998 Sonderbestimmungen für Angehörige

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
    1. a)Litera aAnstaltspflege,
    2. b)Litera bKieferregulierung und
    3. c)Litera cBrillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen

    imSub-Litera, i, m Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach Litera b und c gebühren nur Angehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Absatz eins, Litera a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Absatz eins, Litera a,, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Verordnung nach Abs. 2 ist § 8 Abs. 5 anzuwenden.Auf eine Verordnung nach Absatz 2, ist Paragraph 8, Absatz 5, anzuwenden.
  4. (43)Absatz 43Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020, von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, von der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 5, GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach Paragraph 5, GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins, mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Absatz eins, bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins,
  5. (54)Absatz 54Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 4 sinngemäß.Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Absatz 4, sinngemäß.
  6. (65)Absatz 65Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Absatz 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsIst der Angehörige nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften krankenversichert oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers anspruchsberechtigt, so besteht nur Anspruch auf
    1. a)Litera aAnstaltspflege,
    2. b)Litera bKieferregulierung und
    3. c)Litera cBrillen und Linsen im Rahmen der Versorgung mit Heilbehelfen

    imSub-Litera, i, m Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach lit. b und c gebühren nur Angehörigen nach § 2 Abs. 1 lit. c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.Ausmaß eines allfälligen Differenzbetrages zwischen den Leistungen, die dem Angehörigen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung seines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zustehen, und den Leistungen nach diesem Gesetz. Die Ansprüche nach Litera b und c gebühren nur Angehörigen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c bis f bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

  2. (2)Absatz 2Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Abs. 1 lit. a, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.Die Verwaltungskommission kann durch Verordnung festlegen, dass entweder die Leistungen nach Absatz eins, Litera a bis c nur in einem geringeren Ausmaß gewährt werden und/oder nur einzelne Leistungen nach Absatz eins, Litera a,, b oder c vergütet werden, soweit dies aufgrund der finanziellen Entwicklung der vergangenen drei Jahre längerfristig zur Vermeidung eines negativen Rechnungsabschlusses notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Verordnung nach Abs. 2 ist § 8 Abs. 5 anzuwenden.Auf eine Verordnung nach Absatz 2, ist Paragraph 8, Absatz 5, anzuwenden.
  4. (43)Absatz 43Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2020, von der Ausnahmebestimmung nach § 5 GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach § 5 GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Abs. 1 bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Abs. 1.Ist der Angehörige aufgrund einer gegenwärtig oder früher ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2020,, von der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 5, GSVG erfasst oder bezieht er eine Pension, die nach Paragraph 5, GSVG an die Stelle einer Pension nach diesem Bundesgesetz tritt, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins, mit der Maßgabe, dass als Vergleichsmaßstab statt der Leistungen nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber der Krankenfürsorgeeinrichtung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers die tarifmäßig vorgesehenen Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau treten. Würde dies eine Besserstellung gegenüber Angehörigen nach Absatz eins, bedeuten, so besteht nur ein Anspruch in der Höhe der Leistungen nach Absatz eins,
  5. (54)Absatz 54Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Abs. 4 sinngemäß.Übt der Angehörige im Ausland eine Tätigkeit aus, die, würde diese Tätigkeit im Inland ausgeübt werden, nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Sozialversicherungspflicht in der Krankenversicherung begründen würde, so gilt Absatz 4, sinngemäß.
  6. (65)Absatz 65Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Abs. 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.Der Anspruchsberechtigte hat den Beginn und das Ende der Anspruchsberechtigung eines Angehörigen nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sowie der Zugehörigkeit eines Angehörigen zum Personenkreis nach den Absatz 4 und 5 unverzüglich schriftlich der Verwaltungskommission bekannt zu geben.

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