§ 18 GKUFG 1998 Geltendmachung von Leistungsansprüchen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 10) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (Paragraph 10,) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 12) und der Sonderleistungen (§ 13 Abs. 1 lit. a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 13 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 13 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (Paragraph 12,) und der Sonderleistungen (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im Paragraph 13, Absatz eins, Litera a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
  3. (3)Absatz 3Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
  4. (4)Absatz 4Ansprüche auf Leistungen nach § 15 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 15, sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Ansprüche nach § 14 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.Ansprüche nach Paragraph 14, sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
  6. (6)Absatz 6Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Absatz eins bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2006
  1. (1)Absatz einsAnsprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (§ 10) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Krankenbehandlung (Paragraph 10,) sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach dem Beginn der Krankenbehandlung, wenn diese jedoch mehr als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauert, innerhalb von 30 Monaten nach dem Beginn der Krankenbehandlung bei der Verwaltungskommission geltend zu machen.
  2. (2)Absatz 2Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (§ 12) und der Sonderleistungen (§ 13 Abs. 1 lit. a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im § 13 Abs. 1 lit. a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach § 13 Abs. 1 lit. d ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Anstaltspflege (Paragraph 12,) und der Sonderleistungen (Paragraph 13, Absatz eins, Litera a bis c) sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung des Aufenthaltes in der Krankenanstalt bzw. in den im Paragraph 13, Absatz eins, Litera a und b angeführten Einrichtungen geltend zu machen. Der Anspruch auf Ersatz der Kosten nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera d, ist bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung der medizinischen Hauskrankenpflege geltend zu machen.
  3. (3)Absatz 3Ansprüche, die durch eine länger als ein Jahr dauernde Krankenbehandlung oder durch einen länger als ein Jahr dauernden Krankenhausaufenthalt entstehen, sind bei sonstigem Verlust jeweils innerhalb von zweidrei Jahren nach Beendigung der Krankenbehandlung (des Krankenhausaufenthaltes) geltend zu machen.
  4. (4)Absatz 4Ansprüche auf Leistungen nach § 15 sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.Ansprüche auf Leistungen nach Paragraph 15, sind bei sonstigem Verlust innerhalb von zweidrei Jahren nach der Entbindung geltend zu machen.
  5. (5)Absatz 5Ansprüche nach § 14 sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.Ansprüche nach Paragraph 14, sind bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zweidrei Jahren nach Durchführung der dort angeführten Maßnahmen geltend zu machen.
  6. (6)Absatz 6Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.Eine Nachsicht von der Versäumnis der in den Absatz eins bis 5 festgesetzten Fristen ist nur in den Fällen möglich, in denen der Anspruchsberechtigte nachweist, dass ihm ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist nicht möglich war.

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