§ 42 GKUFG 1998 Anstaltspflege

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Paragraph 42,Anstaltspflege
  1. (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 41.Paragraph 41, § 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 41. § 12 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
Paragraph 42,Anstaltspflege
  1. (1)Absatz einsWenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 41.Paragraph 41, § 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(1) Wenn und solange es die Art der Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit erfordert, ist der Ersatz der Kosten für die Pflege in einer Krankenanstalt zu leisten. Sofern neben den Kosten für die Pflege auch Kosten für die Krankenbehandlung anfallen, besteht ein Anspruch auf Kostenersatz nach § 41. § 12 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß.

(2) Dem Anspruchsberechtigten sind die Kosten für die Anstaltspflege in der Sonderklasse der öffentlichen Krankenanstalten zu ersetzen, soweit er bei der Pflege in der Krankenanstalt diese in Anspruch genommen hat.

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