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(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) | die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen, | |||||||||
b) | ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten, | |||||||||
c) | mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder | |||||||||
d) | medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen |
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.
(1) Soweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit beeinträchtigten Gesundheit, Dienstfähigkeit oder Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
a) | die Unterbringung in Genesungs- und Erholungsheimen, | |||||||||
b) | ein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten, | |||||||||
c) | mit den in den lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder | |||||||||
d) | medizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen |
notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
(2) Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung im Falle einer durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit bedingten Arbeitsunfähigkeit des Anspruchsberechtigten notwendig ist.
(3) Das Verhältnis der Höhe des nach den Abs. 1 und 2 zu leistenden Kostenersatzes zur Höhe der dem Anspruchsberechtigten tatsächlich erwachsenen Kosten ist durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzen. § 8 Abs. 3 zweiter Satz sowie Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.