§ 73 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsausschuss

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(2) Der Gemeindeverbandsausschuss hat

a)

aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann und dessen Stellvertreter,

b)

die vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) und Verwaltungsoberkommission (§ 76) zu entsendenden Mitglieder und

c)

den Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter

zu wählen.
Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann oder den Verwaltungskommissionen sowie dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.

zu wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann, der Verwaltungskommission oder dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.

(3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.

(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2013

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(2) Der Gemeindeverbandsausschuss hat

a)

aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann und dessen Stellvertreter,

b)

die vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) und Verwaltungsoberkommission (§ 76) zu entsendenden Mitglieder und

c)

den Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter

zu wählen.
Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann oder den Verwaltungskommissionen sowie dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.

zu wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann, der Verwaltungskommission oder dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.

(3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.

(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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