§ 77 GKUFG 1998

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020

Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.

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