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Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.
Für jedes Mitglied der Verwaltungskommission hat der Gemeindeverband in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen über die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß. Ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a kann durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. a bestellte Ersatzmitglied vertreten werden. Ebenso kann ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b durch jedes für ein Mitglied nach § 75 Abs. 4 lit. b bestellte Ersatzmitglied vertreten werden.