§ 82 GKUFG 1998 Beiträge der Anspruchsberechtigten zur Krankenfürsorge

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der bezugs-, pensions- und versorgungsgenussauszahlenden Stelle einzuheben und dem Gemeindeverband zuzuführen sind.
  2. (2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:
    1. a)Litera abei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der lit. h nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;bei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach Paragraph 2, Litera e, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach Paragraph 81, des Gemeindebeamtengesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach Paragraph 44, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der Litera h, nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;
    2. b)Litera bbei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage und eines allfälligen Wertausgleiches;
    3. c)Litera cbei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;bei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse römisch VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;
    4. d)Litera dbei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. c zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der Litera a,, sofern nicht Litera e, oder f Anwendung finden;
    5. e)Litera ebei Personen, denen
      1. 1.Ziffer einsein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
      2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 zusteht, für die Dauer dieses Anspruches der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat, bzw. der doppelte Betrag des Sonderkarenzurlaubsgeldes;
    6. f)Litera fbei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 77 Abs. 5 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 77, Absatz 5, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
    7. g)Litera gbei Anspruchsberechtigten nach § 68 Abs. 4 der Bezug nach den §§ 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;bei Anspruchsberechtigten nach Paragraph 68, Absatz 4, der Bezug nach den Paragraphen 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;
    8. h)Litera hbei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 82 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.
    9. h)Litera hPersonen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach § 78 des Gemeindebeamtengesetzes 2022Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 78, des Gemeindebeamtengesetzes 2022
      1. 1.Ziffer einsgekürzt werden oder
      2. 2.Ziffer 2entfallen,
    für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nah lit. a zweiter Teilsatz;für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nah Litera a, zweiter Teilsatz;
    1. i)Litera ibei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 82 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
    2. j)Litera jbei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach Litera a, zweiter Teilsatz.
  3. (3)Absatz 3In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, Paragraph 28, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz und Absatz 2, Litera c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, um den Betrag der Sonderzahlung.
  4. (4)Absatz 4Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera a, genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach Paragraph 44, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, ist
    1. a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach Paragraph 3 g, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
    2. b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbandhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
    zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. c, e, f und, h Z. 2 und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. h Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera c,, e, f und, h Ziffer 2, und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Absatz 2, Litera h, Ziffer eins, angeführten Anspruchsberechtigten ist
    1. a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Absatz 2, Litera a, dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und
    2. b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. h vom Dienstgeberhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera h, vom Dienstgeber
    zu tragen.
  7. (7)Absatz 7Die Beiträge nach Abs. 2 lit. d setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach § 83 Abs. 1 dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.Die Beiträge nach Absatz 2, Litera d, setzen sich aus dem nach Absatz 2, Litera d und Absatz 3, zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach Paragraph 83, Absatz eins, dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDie Anspruchsberechtigten haben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der bezugs-, pensions- und versorgungsgenussauszahlenden Stelle einzuheben und dem Gemeindeverband zuzuführen sind.
  2. (2)Absatz 2Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:
    1. a)Litera abei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der lit. h nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;bei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach Paragraph 2, Litera e, des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach Paragraph 81, des Gemeindebeamtengesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2022,, in der jeweils geltenden Fassung, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach Paragraph 44, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der Litera h, nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;
    2. b)Litera bbei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage und eines allfälligen Wertausgleiches;
    3. c)Litera cbei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;bei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse römisch VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;
    4. d)Litera dbei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. c zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, Litera c, zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der Litera a,, sofern nicht Litera e, oder f Anwendung finden;
    5. e)Litera ebei Personen, denen
      1. 1.Ziffer einsein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,
      2. 2.Ziffer 2ein Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 zusteht, für die Dauer dieses Anspruches der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat, bzw. der doppelte Betrag des Sonderkarenzurlaubsgeldes;
    6. f)Litera fbei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 77 Abs. 5 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 77, Absatz 5, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
    7. g)Litera gbei Anspruchsberechtigten nach § 68 Abs. 4 der Bezug nach den §§ 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;bei Anspruchsberechtigten nach Paragraph 68, Absatz 4, der Bezug nach den Paragraphen 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;
    8. h)Litera hbei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 82 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß.
    9. h)Litera hPersonen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach § 78 des Gemeindebeamtengesetzes 2022Personen, deren Bezüge wegen einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 78, des Gemeindebeamtengesetzes 2022
      1. 1.Ziffer einsgekürzt werden oder
      2. 2.Ziffer 2entfallen,
    für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nah lit. a zweiter Teilsatz;für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nah Litera a, zweiter Teilsatz;
    1. i)Litera ibei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach lit. a in dem nach § 82 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;bei Personen, deren Bezüge wegen einer Bildungsfreistellung gekürzt werden, für die Dauer dieser Kürzung die Bemessungsgrundlage nach Litera a, in dem nach Paragraph 82, Absatz 2, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 gebührenden Ausmaß;
    2. j)Litera jbei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.bei Personen, deren Bezüge wegen einer Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt entfallen, für die Dauer dieser Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach Litera a, zweiter Teilsatz.
  3. (3)Absatz 3In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, Paragraph 28, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz und Absatz 2, Litera c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, um den Betrag der Sonderzahlung.
  4. (4)Absatz 4Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.
  5. (5)Absatz 5Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach § 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera a, genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach Paragraph 44, des Gemeindebeamtengesetzes 2022 in Anspruch nehmen, ist
    1. a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach Paragraph 3 g, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und
    2. b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverbandhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera a, zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband
    zu tragen.
  6. (6)Absatz 6Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. c, e, f und, h Z. 2 und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. h Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten istDer Beitrag für die im Absatz 2, Litera c,, e, f und, h Ziffer 2, und j angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Absatz 2, Litera h, Ziffer eins, angeführten Anspruchsberechtigten ist
    1. a)Litera ahinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten undhinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Absatz 2, Litera a, dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und
    2. b)Litera bhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. h vom Dienstgeberhinsichtlich der Differenz zwischen dem in der Litera a, angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Absatz 2, Litera h, vom Dienstgeber
    zu tragen.
  7. (7)Absatz 7Die Beiträge nach Abs. 2 lit. d setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach § 83 Abs. 1 dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.Die Beiträge nach Absatz 2, Litera d, setzen sich aus dem nach Absatz 2, Litera d und Absatz 3, zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach Paragraph 83, Absatz eins, dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.

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