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(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.
(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit
501 bis 1000 Einwohnern 30,36 v. H.
1001 bis 2000 Einwohnern 39,60 v. H.
2001 bis 5000 Einwohnern 45,98 v. H.
5001 bis 8000 Einwohnern 53,24 v. H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 59,29 v. H.
über 10.000 Einwohnern 65,34 v. H.
höchstens 500 Einwohnern | 28,51 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern | 36,43 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern | 47,52 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern | 52,88 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern | 58,56 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern | 65,22 v.H. |
über 10.000 Einwohnern | 82,50 v.H. |
des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 82,5 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.
(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit
501 bis 1000 Einwohnern 25,3 v. H.
1001 bis 2000 Einwohnern 33,0 v. H.
2001 bis 5000 Einwohnern 41,8 v. H.
5001 bis 8000 Einwohnern 48,4 v. H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 53,9 v. H.
über 10.000 Einwohnern 59,4 v. H.
höchstens 500 Einwohnern | 23,76 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern | 30,36 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern | 39,60 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern | 48,07 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern | 53,24 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern | 59,29 v.H. |
über 10.000 Einwohnern | 75,00 v.H |
des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 75 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.
(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.
(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit
501 bis 1000 Einwohnern 30,36 v. H.
1001 bis 2000 Einwohnern 39,60 v. H.
2001 bis 5000 Einwohnern 45,98 v. H.
5001 bis 8000 Einwohnern 53,24 v. H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 59,29 v. H.
über 10.000 Einwohnern 65,34 v. H.
höchstens 500 Einwohnern | 28,51 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern | 36,43 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern | 47,52 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern | 52,88 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern | 58,56 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern | 65,22 v.H. |
über 10.000 Einwohnern | 82,50 v.H. |
des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 82,5 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.
(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit
501 bis 1000 Einwohnern 25,3 v. H.
1001 bis 2000 Einwohnern 33,0 v. H.
2001 bis 5000 Einwohnern 41,8 v. H.
5001 bis 8000 Einwohnern 48,4 v. H.
8001 bis 10.000 Einwohnern 53,9 v. H.
über 10.000 Einwohnern 59,4 v. H.
höchstens 500 Einwohnern | 23,76 v.H. |
501 bis 1.000 Einwohnern | 30,36 v.H. |
1.001 bis 2.000 Einwohnern | 39,60 v.H. |
2.001 bis 5.000 Einwohnern | 48,07 v.H. |
5.001 bis 8.000 Einwohnern | 53,24 v.H. |
8.001 bis 10.000 Einwohnern | 59,29 v.H. |
über 10.000 Einwohnern | 75,00 v.H |
des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 75 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.
(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.