§ 3 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.

(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern 23,76 v. H.

501 bis 1000 Einwohnern 30,36 v. H.

1001 bis 2000 Einwohnern 39,60 v. H.

2001 bis 5000 Einwohnern 45,98 v. H.

5001 bis 8000 Einwohnern 53,24 v. H.

8001 bis 10.000 Einwohnern 59,29 v. H.

über 10.000 Einwohnern 65,34 v. H.

höchstens 500 Einwohnern

28,51 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

36,43 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

47,52 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

52,88 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

58,56 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

65,22 v.H.

über 10.000 Einwohnern

82,50 v.H.

des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 82,5 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.

(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern 19,8 v. H.

501 bis 1000 Einwohnern 25,3 v. H.

1001 bis 2000 Einwohnern 33,0 v. H.

2001 bis 5000 Einwohnern 41,8 v. H.

5001 bis 8000 Einwohnern 48,4 v. H.

8001 bis 10.000 Einwohnern 53,9 v. H.

über 10.000 Einwohnern 59,4 v. H.

höchstens 500 Einwohnern

23,76 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

30,36 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

39,60 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

48,07 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

53,24 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

59,29 v.H.

über 10.000 Einwohnern

75,00 v.H

des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 75 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.

(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 01.10.2007 bis 30.06.2014

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.

(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern 23,76 v. H.

501 bis 1000 Einwohnern 30,36 v. H.

1001 bis 2000 Einwohnern 39,60 v. H.

2001 bis 5000 Einwohnern 45,98 v. H.

5001 bis 8000 Einwohnern 53,24 v. H.

8001 bis 10.000 Einwohnern 59,29 v. H.

über 10.000 Einwohnern 65,34 v. H.

höchstens 500 Einwohnern

28,51 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

36,43 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

47,52 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

52,88 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

58,56 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

65,22 v.H.

über 10.000 Einwohnern

82,50 v.H.

des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 82,5 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.

(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern 19,8 v. H.

501 bis 1000 Einwohnern 25,3 v. H.

1001 bis 2000 Einwohnern 33,0 v. H.

2001 bis 5000 Einwohnern 41,8 v. H.

5001 bis 8000 Einwohnern 48,4 v. H.

8001 bis 10.000 Einwohnern 53,9 v. H.

über 10.000 Einwohnern 59,4 v. H.

höchstens 500 Einwohnern

23,76 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

30,36 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

39,60 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

48,07 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

53,24 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

59,29 v.H.

über 10.000 Einwohnern

75,00 v.H

des Ausgangsbetrages. Dem Bürgermeister einer Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern kann der Gemeinderat entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand einen monatlichen Bezug bis 75 v. H. des Ausgangsbetrages zuerkennen.

(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.

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