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Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2000, anzuwendenDie Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde.
Auf Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2000, anzuwendenDie Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bürgermeister als Behörde.