§ 21 T-GB

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Soweit inDie von der Gemeinde nach diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, daß eine Frau einezu besorgenden Aufgaben sind solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form verwendet werdendes eigenen Wirkungsbereiches.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 15.03.1998 bis 30.04.2017

Soweit inDie von der Gemeinde nach diesem Gesetz für die Bezeichnung von Funktionen die männliche Form verwendet wird, kann für den Fall, daß eine Frau einezu besorgenden Aufgaben sind solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form verwendet werdendes eigenen Wirkungsbereiches.

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