§ 17a TFLG 1996

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen,

a)

wenn eine neue Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha erfolgt,

b)

wenn eine Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe erfolgt, sofern deren Flächensumme 30 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind,

c)

wenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (§§ 10, 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten ist oder

d)

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung und deren öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und dessen Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind der Landesumweltanwalt und die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll (Standortgemeinde), unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung die Feststellung beantragen, ob nach Abs. 2 für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Landesumweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 74 Abs. 4. Die Agrarbehörde hat über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren und überdies der Standortgemeinde mit dem Auftrag zu übermitteln, sie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

a)

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b)

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c)

auf die Landschaft und

d)

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen,

a)

wenn eine neue Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha erfolgt,

b)

wenn eine Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe erfolgt, sofern deren Flächensumme 30 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind,

c)

wenn das nach dem Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, ausgewiesene Gebiet oder ein Landschaftsschutzgebiet, ein Ruhegebiet, ein geschützter Landschaftsteil, ein Natura 2000-Gebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Sonderschutzgebiet oder ein Naturdenkmal (§§ 10, 11, 13, 14, 21, 22 und 27 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26) berührt wird und durch die umweltbezogenen Auswirkungen der gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen eine erhebliche Gefährdung des Schutzzweckes des berührten Gebietes zu erwarten ist oder

d)

wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung und deren öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und dessen Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind der Landesumweltanwalt und die Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben ausgeführt werden soll (Standortgemeinde), unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen im Sinne des Abs. 1 lit. a bis d ermöglichen, zu informieren. Der Landesumweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung die Feststellung beantragen, ob nach Abs. 2 für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Landesumweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 74 Abs. 4. Die Agrarbehörde hat über einen solchen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren und überdies der Standortgemeinde mit dem Auftrag zu übermitteln, sie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

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