§ 36d TFLG 1996

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge zu befolgen.

(2) Der Substanzverwalter hat vor der Vornahme rechtswirksamer Verfügungen in folgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwingend den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu befassen und dessen Auftrag abzuwarten:

a)

Angelegenheiten, für die nach § 30 Abs. 1 lit. h, j, l, m, n, o, p und q TGO die Entscheidung durch den Gemeinderat vorgesehen ist; der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann diese Angelegenheiten durch Beschluss präzisieren; § 30 Abs. 1 lit. p TGO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Wertgrenze der Betrag von 10.000,- Euro gilt, sofern der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss nichts anderes bestimmt;

b)

sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, für die der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss festlegt, dass er vom Substanzverwalter zwingend vorab befasst werden möchte.

Beschlüsse nach lit. a und b sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 TGOan der Amtstafel der Gemeinde bzw. nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 kundzumachen.

(3) Kann in einer Angelegenheit nach Abs. 2 der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig befasst werden, so kann der Substanzverwalter in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung über allfällige Aufträge vorzulegen.

(4) Der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu erteilen sowie dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten und Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten. Auf Verlangen ist dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde im Gemeindeamt Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.

(5) Werden Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde von den Organen der Agrargemeinschaft nicht befolgt, so kann diese die Agrarbehörde anrufen. Dies gilt als Antrag im Sinn des § 37 Abs. 7.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.2019

(1) Die substanzberechtigte Gemeinde kann in Angelegenheiten, die den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, den Organen der Agrargemeinschaft Aufträge erteilen. Diese haben bei der Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben diese Aufträge zu befolgen.

(2) Der Substanzverwalter hat vor der Vornahme rechtswirksamer Verfügungen in folgenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zwingend den Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zu befassen und dessen Auftrag abzuwarten:

a)

Angelegenheiten, für die nach § 30 Abs. 1 lit. h, j, l, m, n, o, p und q TGO die Entscheidung durch den Gemeinderat vorgesehen ist; der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde kann diese Angelegenheiten durch Beschluss präzisieren; § 30 Abs. 1 lit. p TGO ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Wertgrenze der Betrag von 10.000,- Euro gilt, sofern der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss nichts anderes bestimmt;

b)

sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, für die der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde durch Beschluss festlegt, dass er vom Substanzverwalter zwingend vorab befasst werden möchte.

Beschlüsse nach lit. a und b sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 TGOan der Amtstafel der Gemeinde bzw. nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Stadtrechtes 1975 kundzumachen.

(3) Kann in einer Angelegenheit nach Abs. 2 der Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig befasst werden, so kann der Substanzverwalter in dieser Angelegenheit allein entscheiden und die erforderlichen Maßnahmen setzen. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde zur nachträglichen Kenntnisnahme und Beschlussfassung über allfällige Aufträge vorzulegen.

(4) Der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister der substanzberechtigten Gemeinde auf Verlangen alle von ihm begehrten Auskünfte über die laufenden Geschäfte zu erteilen sowie dem Gemeinderat der substanzberechtigten Gemeinde in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten und Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten. Auf Verlangen ist dem Bürgermeister und den weiteren Mitgliedern des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde im Gemeindeamt Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren. Diese können von diesen Unterlagen Abschriften anfertigen oder auf Kosten der substanzberechtigten Gemeinde Kopien oder Ausdrucke erstellen.

(5) Werden Aufträge der substanzberechtigten Gemeinde von den Organen der Agrargemeinschaft nicht befolgt, so kann diese die Agrarbehörde anrufen. Dies gilt als Antrag im Sinn des § 37 Abs. 7.

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