§ 39 TFLG 1996 § 39

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder wenn nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m2 abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. § 38 Abs. 4 lit. a, b und c Z 1 gilt hiebei sinngemäß.

a)

das von der Stammsitzliegenschaft abzuschreibende Trennstück nicht mit einem Gebäude, insbesondere einem land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bebaut ist, und

b)

die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m² abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt.

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. § 38 Abs. 4 lit. a, b und c Z 1 gilt hiebei sinngemäß.

(2) Ohne die nach Abs. 1 nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden. Über die Bewilligungsfreiheit nach Abs. 1 dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.

(3) Nicht als Gebäude im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.08.2017

(1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung der Agrarbehörde. Einer solchen Bewilligung bedarf es nicht, wenn die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder wenn nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m2 abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. § 38 Abs. 4 lit. a, b und c Z 1 gilt hiebei sinngemäß.

a)

das von der Stammsitzliegenschaft abzuschreibende Trennstück nicht mit einem Gebäude, insbesondere einem land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäude bebaut ist, und

b)

die Stammsitzliegenschaft schon vor der Teilung eine Fläche von nicht mehr als einem Hektar aufweist oder nach der Teilungsurkunde von einer sowohl vor als auch nach der Abtrennung dieses Flächenausmaß übersteigenden Stammsitzliegenschaft eine Fläche von höchstens 2.000 m² abgetrennt wird und in beiden Fällen in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass das Anteilsrecht bei der bisherigen Liegenschaft verbleibt.

Die Bewilligung ist zu versagen, wenn im Zug der Teilung von Stammsitzliegenschaften Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c übergehen würden. Die Bewilligung ist weiters zu versagen, wenn die Teilung der Schaffung und Erhaltung leistungsfähiger bäuerlicher Betriebe und den Rücksichten der Landeskultur widerspricht. § 38 Abs. 4 lit. a, b und c Z 1 gilt hiebei sinngemäß.

(2) Ohne die nach Abs. 1 nötige Bewilligung darf die Teilung einer Stammsitzliegenschaft im Grundbuch nicht vollzogen werden. Über die Bewilligungsfreiheit nach Abs. 1 dritter Satz hat die Agrarbehörde über Antrag des Rechtserwerbers oder Veräußerers eine Bestätigung auszustellen.

(3) Nicht als Gebäude im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten Gebäude von untergeordneter Bedeutung wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen, Harpfen, Hainzen- oder Stanggerhütten, Heupillen und dergleichen.

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