§ 66 TFLG 1996 Waldwirtschaftsplan

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Waldgrundstücke nach § 33 betreffen, besteht der Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften (Waldwirtschaftsplan), soweit die forstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, aus dem schriftlichen Teil (Waldwirtschaftsbuch) und dem kartographischen Teil (Waldwirtschaftskarte). Bei agrargemeinschaftlichen Waldgrundstücken, die durch Lawinen, Sturm, Wildverbiß und dergleichen besonders gefährdet sind, hat der Waldwirtschaftsplan auch einen allfälligen Erhebungsbericht zu umfassen. Das Waldwirtschaftsbuch hat insbesondere die Beschreibung der Waldverhältnisse, die Hiebsatzermittlung, die Beschreibung der gegebenen und der anzustrebenden Bestandsverhältnisse, die Betriebsvorschriften, das Grundstücksverzeichnis sowie die Flächen- und Bestandsdaten zu enthalten.

(2) Der Waldwirtschaftsplan hat dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen und die Herbeiführung einer dem Normalvorrat entsprechenden Größe des stockenden Holzvorrates anzustreben. Nebennutzungen sind auf dasjenige Maß zu beschränken, bei dem die Erhaltung der standortgemäßen Holzgewächse und die Erreichung des standortgemäßen Betriebszieles nicht gefährdet werden. Die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes darf 20 Jahre nicht überschreiten. Dieser ist rechtzeitig vor dessen Ablauf zu erneuern.

(3) Der Hiebsatz ist getrennt für End- und Vornutzung zu ermitteln. Im Niederwald genügt auch die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagfläche.

(4) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist die durchschnittliche jährliche Nutzungsmenge nicht größer als 100 Festmeter, so kann die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes entfallen.

(5) Die nach diesem Gesetz auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken Nutzungsberechtigten haben angewiesene Forstprodukte spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem die Anweisung erfolgte, zu nutzen und bis zu dem anläßlich der Anweisung festgelegten Zeitpunkt aus dem Wald abzuführen, ansonsten die Forstprodukte zugunsten des Grundeigentümers verfallen. Verfallene Forstprodukte gelten als bezogen.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 20.07.2001 bis 30.06.2014

(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Waldgrundstücke nach § 33 betreffen, besteht der Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften (Waldwirtschaftsplan), soweit die forstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, aus dem schriftlichen Teil (Waldwirtschaftsbuch) und dem kartographischen Teil (Waldwirtschaftskarte). Bei agrargemeinschaftlichen Waldgrundstücken, die durch Lawinen, Sturm, Wildverbiß und dergleichen besonders gefährdet sind, hat der Waldwirtschaftsplan auch einen allfälligen Erhebungsbericht zu umfassen. Das Waldwirtschaftsbuch hat insbesondere die Beschreibung der Waldverhältnisse, die Hiebsatzermittlung, die Beschreibung der gegebenen und der anzustrebenden Bestandsverhältnisse, die Betriebsvorschriften, das Grundstücksverzeichnis sowie die Flächen- und Bestandsdaten zu enthalten.

(2) Der Waldwirtschaftsplan hat dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen und die Herbeiführung einer dem Normalvorrat entsprechenden Größe des stockenden Holzvorrates anzustreben. Nebennutzungen sind auf dasjenige Maß zu beschränken, bei dem die Erhaltung der standortgemäßen Holzgewächse und die Erreichung des standortgemäßen Betriebszieles nicht gefährdet werden. Die Gültigkeitsdauer des Waldwirtschaftsplanes darf 20 Jahre nicht überschreiten. Dieser ist rechtzeitig vor dessen Ablauf zu erneuern.

(3) Der Hiebsatz ist getrennt für End- und Vornutzung zu ermitteln. Im Niederwald genügt auch die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagfläche.

(4) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist die durchschnittliche jährliche Nutzungsmenge nicht größer als 100 Festmeter, so kann die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes entfallen.

(5) Die nach diesem Gesetz auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken Nutzungsberechtigten haben angewiesene Forstprodukte spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem die Anweisung erfolgte, zu nutzen und bis zu dem anläßlich der Anweisung festgelegten Zeitpunkt aus dem Wald abzuführen, ansonsten die Forstprodukte zugunsten des Grundeigentümers verfallen. Verfallene Forstprodukte gelten als bezogen.

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