§ 71 TFLG 1996

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2019

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Zusammenlegungen, Flurbereinigungen sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Regulierungen, Teilungen oder ein Auseinandersetzungsverfahren sind unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen seiner in Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

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