§ 84a TFLG 1996

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 21, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.2021

Die Gemeinde hat die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz und Abs. 6, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 21, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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