§ 87 TFLG 1996 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) DiesesStehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz tritt mitoder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verliert das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 42/1935, seine GeltungInkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 Nr. L 175, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. 2003 Nr. L 156, S. 17, umgesetzt.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 05.09.2007 bis 30.06.2014

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

(2) DiesesStehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz tritt mitoder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Tage seiner Kundmachung in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt verliert das Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 42/1935, seine GeltungInkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. 1985 Nr. L 175, S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl. 2003 Nr. L 156, S. 17, umgesetzt.

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