§ 11 T-FPO Durchführung der Überprüfung

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Reinigung oder Überprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen AnlageFeuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Reinigung bzw. Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(2) Der Eigentümer der zu reinigenden bzw. zu überprüfenden AnlageFeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Reinigung bzw. Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Reinigung bzw. Überprüfung unverzüglich nachzuholen.

(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den ReinigungsarbeitenÜberprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.11.2015

(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Reinigung oder Überprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen AnlageFeuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Reinigung bzw. Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(2) Der Eigentümer der zu reinigenden bzw. zu überprüfenden AnlageFeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Reinigung bzw. Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Reinigung bzw. Überprüfung unverzüglich nachzuholen.

(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den ReinigungsarbeitenÜberprüfungs- bzw. allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.

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