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(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf ihreaugenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und hiebei festgestellte Mängelgegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).
(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.
(1) Der Rauchfangkehrer hat alle fünf Jahre, sofern nicht im betreffenden Jahr eine Feuerbeschau (§ 16) durchgeführt wird, alle reinigungspflichtigen Anlagen nach § 9 Abs. 1 und 2 auf ihreaugenscheinliche, die Brandsicherheit betreffende Mängel hin zu überprüfen und hiebei festgestellte Mängelgegebenenfalls diese der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Hauptüberprüfung).
(2) Der Rauchfangkehrer hat den Zeitpunkt der Hauptüberprüfung dem Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Hauptüberprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(3) Der Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Hauptüberprüfung am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Hauptüberprüfung unverzüglich nachzuholen.