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(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch hathaben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit den Reinigungsarbeiten betraute PersonKehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.
(1) Jeder Eigentümer einer Feuerungsanlage oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat ein Kehrbuch zu führen. In das Kehrbuch hathaben der Rauchfangkehrer oder die sonstigen mit den Reinigungsarbeiten betraute PersonKehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betrauten Personen den Tag und die Art der durchgeführten Arbeiten einzutragen und durch ihre Unterschrift zu bestätigen. Das Kehrbuch ist den Organen der Behörde und dem Rauchfangkehrer auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Kehrbuch zu erlassen. Aus dem Kehrbuch müssen jedenfalls die Art und die Anzahl der Feuerstätten, der Rauch- und Abgasleitungen, bzw. der Rauch- und Abgasfänge sowie der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten hervorgehen. Die Gemeinden haben die Kehrbücher zu beschaffen und zum Selbstkostenpreis abzugeben.