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(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im SinneSinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im SinneSinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet der Stadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.
(1) Außerhalb der Stadt Innsbruck ist Behörde im SinneSinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) In der Stadt Innsbruck ist Behörde im SinneSinn dieses Gesetzes, soweit darin nichts anderes bestimmt ist, der Stadtmagistrat. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet der Stadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.