§ 35 T-FPO Strafbestimmungen

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) WerEine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

dem § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,

b)

einem Auftrag bzw. einer Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 65, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 5, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 oder 2 erster Satz nicht nachkommt,

c)

einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 4, § 27 Abs. 1 erster Satz oder § 29 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

d)

als Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

e)

Alarm- oder Löscheinrichtungen missbräuchlich verwendet,

f)

als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 3 dritter Satz oder 5, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen eines Rauchfangeseiner Rauch- oder einer AbluftleitungAbgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,

g)

als Eigentümer eines Gebäudes nach § 14 Abs. 1 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht innerhalb der Frist nachentsprechend dem § 10 Abs. 1 § 9 Abs. 1 reinigt,

h)

als Rauchfangkehrer dem § 8 Abs. 5 7 dritter Satz, § 10 Abs. 1, 3 zweiter oder vierter Satz oder 4 oder 75, § 11 Abs. 1, 2 zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

i)

als sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.180,- Euro zu ahnden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 14.01.2005 bis 30.11.2015

(1) WerEine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a)

dem § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 27 Abs. 1 zuwiderhandelt,

b)

einem Auftrag bzw. einer Anordnung nach § 3 Abs. 1 oder 65, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1 oder 5, § 18 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1 oder 2, § 20 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 oder 2 erster Satz nicht nachkommt,

c)

einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 4, § 27 Abs. 1 erster Satz oder § 29 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt,

d)

als Brandschutzbeauftragter seinen Verpflichtungen nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz nicht nachkommt,

e)

Alarm- oder Löscheinrichtungen missbräuchlich verwendet,

f)

als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs. 2, 3 oder 4, § 10 Abs. 3 dritter Satz oder 5, § 11 Abs. 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs. 3 erster Satz, § 15 Abs. 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs. 3 nach dem Ausbrennen eines Rauchfangeseiner Rauch- oder einer AbluftleitungAbgasleitung bzw. eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,

g)

als Eigentümer eines Gebäudes nach § 14 Abs. 1 oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter die darin befindliche Feuerungsanlage nicht innerhalb der Frist nachentsprechend dem § 10 Abs. 1 § 9 Abs. 1 reinigt,

h)

als Rauchfangkehrer dem § 8 Abs. 5 7 dritter Satz, § 10 Abs. 1, 3 zweiter oder vierter Satz oder 4 oder 75, § 11 Abs. 1, 2 zweiter Satz oder 3 zweiter Satz, § 12, § 13 Abs. 1 oder 2, § 14 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

i)

als sonstige mit Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten betraute Person dem § 15 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 2.180,- Euro zu ahnden.

(3) Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

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