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(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:
a) | der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis, | |||||||||
c) | die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie | |||||||||
d) | der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis. |
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers, | |||||||||
b) | die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie | |||||||||
c) | die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach § 13 Abs. 2 dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.
(4) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.
(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Daten von befugten Berg- und Schiführern nach Abs. 1 lit. a mit deren Zustimmung auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes zu veröffentlichen.
(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat einen befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch in das Bergwanderführerverzeichnis nach § 17 einzutragen.
(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:
a) | der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis, | |||||||||
c) | die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie | |||||||||
d) | der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis. |
(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:
a) | den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers, | |||||||||
b) | die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie | |||||||||
c) | die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach § 13 Abs. 2 dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen. |
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.
(4) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.
(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Daten von befugten Berg- und Schiführern nach Abs. 1 lit. a mit deren Zustimmung auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes zu veröffentlichen.
(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat einen befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch in das Bergwanderführerverzeichnis nach § 17 einzutragen.