§ 6 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:

a)

der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers,

b)

die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis,

c)

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie

d)

der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers,

b)

die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie

c)

die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach § 13 Abs. 2 dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.

(4) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.

(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.

(6) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Daten von befugten Berg- und Schiführern nach Abs. 1 lit. a mit deren Zustimmung auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes zu veröffentlichen.

(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat einen befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch in das Bergwanderführerverzeichnis nach § 17 einzutragen.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 02.07.2021

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:

a)

der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers,

b)

die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis,

c)

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie

d)

der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers,

b)

die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie

c)

die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach § 13 Abs. 2 dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.

(4) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.

(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.

(6) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Daten von befugten Berg- und Schiführern nach Abs. 1 lit. a mit deren Zustimmung auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes zu veröffentlichen.

(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat einen befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch in das Bergwanderführerverzeichnis nach § 17 einzutragen.

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