§ 7 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen und der Berg- und Schiführerausweis haben die jeweils geschlechtsspezifische Berufsbezeichnung zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen.

(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift Berg- und Schiführer – Land Tirol und den Familiennamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten.

(4) Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.

(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.

(6) Die Behörde hat einem befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis nach § 17 auszufolgen.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 02.07.2021

(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen und der Berg- und Schiführerausweis haben die jeweils geschlechtsspezifische Berufsbezeichnung zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen.

(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift Berg- und Schiführer – Land Tirol und den Familiennamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten.

(4) Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.

(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.

(6) Die Behörde hat einem befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis nach § 17 auszufolgen.

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