§ 8 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und seinen Berg- und Schiführerausweis mitzuführen. Er hat den Berg- und Schiführerausweis den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen. Das Berg- und Schiführerbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit

a)

dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet wird,

b)

seinen Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, daß die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung möglich wäre, und

c)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.

(3) Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour oder der Ausübung einer Sportklettertätigkeit davon zu überzeugen, dass seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.

(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder eine Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. Im Übrigen darf er Gäste im gegenseitigen Einvernehmen, jedoch nur bei den Umständen entsprechend sicheren Verhältnissen allein lassen, wenn ihnen dies im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zumutbar ist. In einem solchenjedem Fall hat er für die Sicherheit der ZurückbleibendenGäste bestmöglich zu sorgen und ihnen erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen zu geben.

Stand vor dem 26.08.2015

In Kraft vom 01.07.2014 bis 26.08.2015

(1) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und seinen Berg- und Schiführerausweis mitzuführen. Er hat den Berg- und Schiführerausweis den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen. Das Berg- und Schiführerbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit

a)

dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet wird,

b)

seinen Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, daß die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung möglich wäre, und

c)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.

(3) Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour oder der Ausübung einer Sportklettertätigkeit davon zu überzeugen, dass seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.

(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder eine Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste nur dann allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. Im Übrigen darf er Gäste im gegenseitigen Einvernehmen, jedoch nur bei den Umständen entsprechend sicheren Verhältnissen allein lassen, wenn ihnen dies im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zumutbar ist. In einem solchenjedem Fall hat er für die Sicherheit der ZurückbleibendenGäste bestmöglich zu sorgen und ihnen erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten