§ 12b TBSFG (weggefallen)

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat einem Berg- und Schiführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art§ 12b TBSFG seit 31.12.2015 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der rechtmäßigen Niederlassung in Tirol nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 15.04.2011 bis 31.12.2015
(1) Die Landesregierung hat einem Berg- und Schiführer, der im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit die Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land beabsichtigt, auf Antrag die rechtmäßige Niederlassung in Tirol zu bestätigen, wenn der betreffende Staat oder das betreffende Land eine vorherige Meldung nach Art§ 12b TBSFG seit 31.12.2015 weggefallen. 7 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt.

(2) Im Antrag ist das Vorliegen der rechtmäßigen Niederlassung in Tirol nachzuweisen.

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