§ 13 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Berg- und Schiführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatberufliche Qualifikation verfügt.

(2) Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Berg- und Schiführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bei Berg- und Schiführern im Berg- und Schiführerbuch, bei anderen Teilnehmern formlos zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einem Bergführerverband eines anderen Landes oder von einer Einrichtung eines anderen Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(4) Berg- und Schiführer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Berg- und Schiführer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 befugt.

(5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Schluchtenführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 30.07.2020 bis 02.07.2021

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Berg- und Schiführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hatberufliche Qualifikation verfügt.

(2) Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Berg- und Schiführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bei Berg- und Schiführern im Berg- und Schiführerbuch, bei anderen Teilnehmern formlos zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einem Bergführerverband eines anderen Landes oder von einer Einrichtung eines anderen Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(4) Berg- und Schiführer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Berg- und Schiführer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 befugt.

(5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Schluchtenführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.

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